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Bewegung Richtung Bundestag…..

Ist es nun Wahlkampfwetter oder liegt es eher am sprichwörtlichen Erwachen im Wonnemonat Mai das plötzlich die politischen Kräfte in Sachen Gesetzgebung so aktiv werden?

Erst kürzlich wurde von Rheinland-Pfalz ein Vorstoß im Bundesrat unternommen, um das bestehende Transsexuellengesetz (TSG) endlich zu ändern.

Nun wurde von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein weiterer Gesetzentwurf im Bundestag eingebracht: Unter dem Namen “

Selbstbestimmungsgesetz ‒ SelbstBestG“ soll eine Vereinfachung der Änderung des Vornamens und Geschlechtseintrages für Betroffene zur Folge haben.

Link zum Gesetzesentwurf: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/121/1812179.pdf

Wesentliche Änderungen

Die Änderungen sollen demnach als Verwaltungsakt ohne Gutachten und änhliches erfolgen können:

§ 1 Antrag auf Berichtigung des Geschlechtseintrages und Änderung der Vornamen

(1)Das im Geburtseintrag angegebene Geschlecht einer Person ist auf ihren Antrag zu ändern, wenn sie
1.erklärt, dass das im Geburtseintrag angegeben Geschlecht ihrer Geschlechtsidentität nicht entspricht, und
2.deutsche Staatsangehörigkeit oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(2) Im Antrag ist anzugeben,
1. ob im Geburtseintrag das Geschlecht „weiblich“, „männlich“ oder nach § 22 Absatz 4 des Personenstandsgesetzes keine Geschlechtsangabe einzutragen ist und
2. welche Vornamen einzutragen sind.
(3)Der Antrag ist beim Standesamt des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Falle von Deutschen mit gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland auch in den deutschen Konsulaten zu stellen, die ihn dem Standesamt, bei dem die Geburt registriert wurde, unverzüglich übermitteln. Das Standesamt berichtigt den Registereintrag gem.
§ 47 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes. Das Standesamt soll den Antrag binnen eines Monats zur Erledigung bringen.
(4)Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn er offenkundig missbräuchlich ist.

An die Änderung sind keine weiteren Verpflichtungen wie Hormonbehandlung oder geschlechtsangleichende Operationen gebunden.

Beratung auf Wunsch möglich

Der Entwurf bedeutet jedoch nicht, das die antragstellende Person in der Entscheidungsfindung allein gelassen wird:

§ 5 Beratung

(1) Jede Person hat das Recht, sich zu Fragen der Geschlechtsidentität, derer Anerkennung nach diesem Gesetz und des diskriminierungsfreien Umgangs mit Personen, die die Rechte aus dem Gesetz in Anspruch nehmen, von einer hierzu geeigneten Beratungsstelle auf Wunsch anonym informieren und ergebnisoffen beraten zu lassen.
(2) Der Anspruch auf Beratung umfasst
1. Aufklärung über die Geschlechtsidentität, die vom bei der Geburt vorgenommenen Geschlechtseintrag abweichen und im Einklang oder im Widerspruch mit den körperlichen Merkmalen empfunden werden kann,
2. Aufklärung über die Möglichkeiten, psychologische und medizinische Beratungs- und Begleitungsangebote wahrzunehmen,
3. Unterstützung bei der Selbstbestimmung eigener Geschlechtsidentität und Beratung über die möglichen sozialen Folgen einer Transition und Wege, mit diesen Folgen umzugehen,
4. Unterstützung bei der Abwägung, ob Möglichkeiten der hormonellen, chirurgischen und sonstigen körperlichen Angleichung in Anspruch genommen werden sollen, insbesondere bei irreversiblen Maßnahmen und bei geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen,
5. Aufklärung über die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag zu berichtigen und die Vornamen zu ändern, soweit diese nicht mit der Geschlechtsidentität übereinstimmen, sowie darüber, dass diese Entscheidung selbst bestimmt und ohne äußere Beeinflussung getroffen werden darf,
6. Informationen über die Bedeutung und die rechtlichen und sozialen Folgen der Berichtigung des Geschlechtseintrags und Eintragung der neuen Vornamen nach diesem Gesetz,
7. Aufklärung über die Möglichkeiten einer Antragstellung im Falle einer Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sowie die für diesen Fall zur Verfügung stehenden Beratungs- und Hilfsangebote.
8. Das für Familie zuständige Bundesministerium koordiniert die Sammlung und Veröffentlichung von nationalen und regionalen Beratungsangeboten und Materialien nach diesem Gesetz.
9. Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung sicher. Dabei werden Beratungsstellen freier Träger gefördert, insbesondere in denen eine besondere Sensibilisierung dank Zusammenarbeit mit Personen besteht, die Erfahrungen mit Geschlechtsidentität haben, die vom bei der Geburt vorgenommenen Geschlechtseintrag abweicht oder im Widerspruch mit den körperlichen Merkmalenempfunden wurde oder wird.
10. Die Beratungsstellen stellen nach Wunsch eine Bescheinigung über eine durchgeführte Beratung aus

Der wesentliche Unterschied zu bisherigen Regelungen besteht also darin, dass ein Beratungsangebot vorgesehen ist, dies aber nicht zwingend vorgeschrieben ist. Für Betroffene ist dies eine wesentliche (auch finanzielle) Erleichterung.

 

Meinungen aus verschiendenen Foren:

Meiner Überzeugung nach gehört die PÄ und die GAOP zusammen.
Ich könnte mit einer Lösung leben das die PÄ quasi befristet mit der VÄ bewilligt wird …wenn dann innerhalb 3 Jahren die OP erfolgt, könnte sie rechtskräftig werden.
Ich bin nur strikt dagegen das Leute die gar nicht beabsichtigen die GaOP durchführen zu lassen und wie es vorkommt auch einen weiblichen Hormonhaushalt ablehnen rechtlich zu 100% mit Frauen gleichgestellt werden. Die PÄ sollte rechtskräftig den Leuten vorbehalten bleiben die sich irreversibel dem weiblichen Geschlecht (respektive männlichbei FzM) angleichen . Wenn jeder Hans, Franz oder Anton die PÄ bekommt nur weil er behauptet TS zu sein ..ohne Gutachen wie von einigen Leuten gefordert verkommt das ganze zur Farce . Es ist dann nur noch eine Frage der Zeit bis vermehrt Kinder zeugende „Frauen“ oder schwangere „Männer“ durch die Medien geistern . Und wenn es so käme wäre den wirklichen TS …Betroffene die ein körperliches Problem mit ihrem Hebammengechlecht haben ein großer Bärendienst erwiesen.

 

Wenn es kein TSG mehr gibt also keine Gutachten mehr für die PÄ/VÄ dann hat auch kein Begleittherapeut mehr was zu tun, ohne Therapiezeit wie z.b 6-12 Monate Alltagstest, gäbe es keine Indikation, eine Frau geht in der Regel zum Gynekologen und bekommt ihre Hormone verschrieben z.B Verhütung, würde jetzt eine TS die ganz Normal als Frau zählt ohne selbst TS zu sein oder nur Glauben eine zu sein weil sie gerade eine Phase durch macht weil TS ja anscheinend voll im Trend liegt, zum Hausarzt gehen wegen Hormone weil sie ja unter Testosteron leidet, würde sie dann ne Überweisung zum Gynekologe bekommen und dann dort eben wegen Testosteron dann Östrogene erhalten und Testosteronblocker, immerhin ist sie ja eine Frau und das ohne Indikation eines Psychiater/Psychologe.

Weil was soll der Psychiater selbst noch groß begutachten? Er ist eventuell der Ansicht das da keine Transsexualität vorliegt, und dennoch lässt sich die Person die VÄ/PÄ ändern.

Ich würde das TSG jedoch begrüßen wenn es etwas vereinfacht werden würde, z.B bei TS die schon 1 Jahr oder länger in Therapeutischer Begeleitung sind eben nicht noch mehr Gutachter brsuchen vom Gericht und das die Gutachten der Therapeuten für das Gericht soweit ausreichend sind. Damit würde auch einiges an Zeit eingespart werden.

Aber Menschen ohne TSG kann nur im Chaos enden, auch zwecks Diskriminierung

 

Ich glaube nicht, das Menschen dieses Gesetz ausnutzen würden, die nicht wirklich betroffen sind.
ich Behaupte mal, das ist …  Forumsdenken, daß Reale Menschen so wären..

Wer nicht wirklich betroffen ist würde auch niemals den Weg gehen..

weitere Links

Entwurf des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend http://gender-bs.de/entwurf-zur-reform-des-tsg/

 

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