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Entwurf zur Reform des TSG

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Arbeit der von ihr geführten Interministeriellen Arbeitsgruppe „Inter- und Transsexualität“ durch einen partizipativen Begleitprozess flankiert. Im Rahmen dieser Arbeit wurde der Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien an der Humboldt-Universität zu Berlin beauftragt, ein  Gutachten zur „Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen“ zu erstellen. Das Gutachten stellt den aktuellen Reformbedarf zum gültig Transsexuellengesetz dar, beschreibt Lösungswege und skizziert Regelungsvorschläge.

Download des Entwurfs: Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen


Grundlage des Gutachtens waren unter anderem 3 Formen der Datenerhebung:

Teil 1: Datenerhebung bei Amtsgerichten
Teil 2: Datenerhebung bei transgeschlechtlichen Menschen
Teil 3: Befragung von Anwält_innen
Aus diesen und anderen Recherchen hat man Vorschläge zur Änderung des TSG abgeleitet und in folgenden Schwerpunkte unterteilt:

Vorschlag für den Entwurf eines Gesetzes
Begründung
1. Allgemeines

2. Abschaffung einer Begutachtungspflicht

3. Entkoppelung medizinischer Diagnostik vom Vornamens- und Registerrecht
4. Geschlechtsidentität und Geschlechtszuordnung

5. Schutz von Minderjährigen

 Im Entwurf räumt man dem Recht auf persönlichen Selbstbestimmung einen bedeutend größeren Spielraum ein, als dies bisher der Fall war. Wesentlich vereinfacht dürfte dann die Vornamens und Personenstandsänderung werden (siehe § 6 und 7)

Endlich wurde in diesem Entwurf auch die Abschaffung einer Begutachtungspflicht einbezogen:

„Deutschland ist wie alle Mitgliedstaaten des Europarates aufgefordert, die Verfahren zur Änderung der Vornamen und des Geschlechtseintrags schnell, transparent, niedrigschwellig und auf Selbstbestimmung basierend zu gestalten.

Das TSG erfüllt diese Vorgaben nicht, da es ein zeit- und kostenaufwendiges Gerichtsverfahren und die Begutachtung durch zwei Sachverständige erfordert. Insbesondere das Erfordernis der Fremdbegutachtung stellt eine unzumutbare Verfahrenshürde dar, der kein rechtfertigendes staatliches Interesse gegenübersteht.
Selbst wenn man ein staatliches Interesse an einem Schutz vor übereilten Entscheidungen bejahen würde, würde die bisherige Regelung nicht aufrechtzuerhalten sein, da sie nicht dasmildeste oder überhaupt ein verhältnismäßiges Mittel darstellt, um den Eingriff in das Recht auf Selbstbestimmung im Bereich der Geschlechtsidentität zu rechtfertigen.“
(siehe Seite 33)
Ebenso positiv kann die vorgesehene Entkoppelung medizinischer Diagnostik vom Vornamens- und Registerrecht gelesen werden.

In vielen Fragen des Persönlichkeitsrechts von transidenten und transsexuellen Personen ist man in diesem Entwurf beweglich geworden. Weite Teile folgen der „Resolution 2048 (UN-Doc. 1347) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats „Discrimination Against Transgender People in Europe“ v. 22.04.2015; Empfehlung CM/Rec(2010)5 des Ministerkomitees v. 31.03.2010; Empfehlungen des Europarats-Kommissars für Menschenrechte Thomas Hammarberg“
Wir sollten nun unser Auge darauf haben, was man in parlamentarischen Ausschüssen insbesondere später im Bundettag draus macht.

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