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Ist ein Frau-zu-Mann Transsexueller nach Geburt eines Kindes Vater oder Mutter? (Kammergericht Berlin, Az. 1 W 48/14)

Ist ein Frau-zu-Mann Transsexueller nach Geburt eines Kindes Vater oder Mutter?

Ein Frau-zu-Mann Transsexueller, der nach der Änderung seines personenstandsrechtlichen Geschlechts ein Kind empfangen und geboren hat, ist in das Geburtenregister als Mutter des Kindes mit seinen (früheren) weiblichen Vornamen einzutragen.

Der Sachverhalt

Eine ursprünglich als Frau geborene Person ließ ihre weiblichen Vornamen im Jahr 2010 in männliche ändern und ist aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. April 2011 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen. Nach Absetzung von Hormonen gebar die Person im Frühjahr 2013 ein Kind und begehrte ihre Eintragung im Geburtenregister als Kindesvater mit den neuen männlichen Vornamen.

Das Amtsgericht Schöneberg hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 das Standesamt angewiesen, die Gebärende als Kindesmutter mit den ursprünglichen weiblichen Vornamen einzutragen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen und des Kindes.

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin (1 W 48/14)

Die Beschwerde wurde zurückgeweisen. Nach Sinn und Zweck von § 5 Abs. 3 und § 11 Transsexuellengesetz bleibe der Status des Betroffenen als Vater oder Mutter im Verhältnis zum leiblichen Kind unberührt von einer Geschlechtsänderung.

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