Eine neue „Begutachtungsanleitung“ zur Übernahme von ärztlichen Leistungen durch die Krankenkassen wurde im August 2020 entschieden.
Interessant dürfte dabei sein, dass die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen auf einen „Leidensdruck“ abgestellt wird (Seite 17: „Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtssprechung des BSG kommt der Einschätzung des krankheitswertigen Leidensdrucks bei Transsexualismus als Voraussetzung einer Leistungspflicht der GKV für geschlechtsangleichende Maßnahmen eine zentrale Bedeutung zu.“)
Ebenso erfolgt eine klare Abgrenzung zum „Transsexuellengesetz“ (TSG). Siehe hierzu Seite 9: „Im Rahmen der sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) spielen die Regelungen des TSG von 1980 nur eine untergeordnete Rolle. Die im Rahmen des TSG-Verfahrens erstellten psychiatrischen bzw. psychologischen Gutachten zur Vornamens- und Personenstandsänderung nehmen auftragsgemäß keine Stellung zur medizinischen Indikation geschlechtsangleichender Maßnahmen, wenngleich deren Inhalte zu psychosozialer Anamnese und Diagnosefeststellung für die sozialmedizinische Begutachtung hilfreich sein können.“
Die klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 sehen weiter vor, dass die transsexuelle Identität mindestens zwei Jahre durchgehend bestanden haben muss und sie darf kein Symptom einer anderen psychischen Störung, wie z.B. einer Schizophrenie, sein. Auch muss nach der ICD-10 ein Zusammenhang mit intersexuellen, genetischen oder geschlechtschromosomalen Anomalien ausgeschlossen sein (vgl. Anhang 7.1, ICD-10 Kriterien zu Transsexualismus).
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