Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab zum 01.10.17 angepasst/ erweitert. Davon sind zwei Gebührenpositionenbetroffen: 02325 und 02326. Über diese Position kann nun der Hautarzt / Gynäkologe in Zukunft die Laserepilation von Händen und Gesicht abrechnen, wenn dieser eine entsprechende Zulassung bei der kassenärztlichen Vereinigung eures Wohnortes beantragt hat. Bedeutet im Klartext: Ihr müsst nur noch …